10/2023/Allgemeine Einkaufsbedingungen FAU
Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Gesenkschmiede Schneider GmbH,
der Schöneweiss & Co. GmbH und der
Falkenroth Umformtechnik GmbH
JECO Präzisionstechnik GmbH
Stand: Oktober 2023
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der der
Gesenkschmiede Schneider GmbH, der Schöneweiss & Co. GmbH und der Falkenroth Umformtechnik GmbH
(nachfolgend gemeinschaftlich sowie einzeln “FAU” genannt) und dem Lieferanten, auch wenn sie bei späteren
Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme
der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der
Dienstleistung.
1.2 Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen
des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, FAU hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich
zugestimmt. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn FAU eine Lieferung des Lieferanten
in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annimmt.
1.3 Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, die zwischen
FAU und dem Lieferanten getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses
Schriftformerfordernisses.
1.4 Rechte, die FAU nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese
Allgemeinen Einkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1 Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von FAU schriftlich erteilt oder im Falle einer mündlichen,
insbesondere telefonischen oder unter Verwendung sonstiger Fernkommunikationsmittel erteilten Bestellung vom
Lieferanten ordnungsgemäß schriftlich bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte
Bestellung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen von FAU auf
Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur als Zustimmung, sofern dies
schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Bestellung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist
sie für FAU nicht verbindlich.
2.2 Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für FAU kostenfrei.
Auf Verlangen von FAU sind sie vom Lieferanten unverzüglich und auf eigene Kosten zurückzunehmen.
2.3 FAU behält sich an sämtlichen dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Bestellung oder der
Vertragsdurchführung überlassenen Unterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche
Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Nach Abwicklung der Bestellung sind die Unterlagen
FAU unverzüglich und unaufgefordert herauszugeben.
2.4 Der Lieferant hat unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Eingang der Bestellung eine schriftliche
Auftragsbestätigung zu erteilen, in der Preis und Lieferzeit ausdrücklich angegeben werden. Abweichungen der
Auftragsbestätigung gegenüber der Bestellung gelten erst als vereinbart, wenn sie von FAU schriftlich bestätigt
wurden. Entsprechendes gilt für spätere Vertragsänderungen.
2.5 Sofern FAU mit dem Lieferanten einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen abgeschlossen hat, ist eine
von FAU erteilte Bestellung verbindlich, falls ihr der Lieferant nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang
widerspricht.
2.6 Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und sonstige Schreiben
des Lieferanten haben die Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer, zu
enthalten.
2.7 Zeigt sich bei der Durchführung eines Vertrags, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten
Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, so hat der Lieferant FAU unverzüglich schriftlich zu informieren
und Änderungsvorschläge zu unterbreiten. FAU wird dem Lieferanten mitteilen, ob und welche Änderungen er
gegenüber der ursprünglichen Bestellung vorzunehmen hat. FAU ist jederzeit zur Änderung der Bestellung
berechtigt, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Produkte. In diesen Fällen ist dem Lieferanten
eine angemessene Frist für die erforderlichen Änderungen der Produktion zu gewähren. Verändern sich durch
diese Änderungen die dem Lieferanten durch die Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, verhandeln die
Vertragsparteien über eine entsprechende Anpassung des Preises. Kommt innerhalb von acht Wochen nach
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schriftlicher Aufforderung zur Verhandlung keine Einigung über eine Preisanpassung zustande, so ist FAU
berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
2.8 Stellt der Lieferant einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über sein
eigenes Vermögen oder wird der begründete Antrag eines Dritten zur Eröffnung eines Insolvenz- oder
vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgelehnt, ist FAU berechtigt, ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Verpackung, Versand, Anlieferung und Eigentumserwerb
3.1 Der Lieferant hat die Vorgaben von FAU für den Versand der Produkte, insbesondere die jeweils geltenden
Transport-, Verpackungs- und Anliefervorschriften zu beachten. Die Lieferung hat in einer der Art der Produkte
entsprechenden Verpackung zu erfolgen. Insbesondere sind die Produkte so zu verpacken, dass
Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem hierfür erforderlichen Umfang zu
verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche und recyclingfähige Verpackungsmaterialien benutzt werden. Der
Einsatz von Mehrwegverpackungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von FAU zulässig.
3.2 Der Versand der Produkte ist unverzüglich anzuzeigen. Soweit die Übernahme der Transportkosten durch FAU
vereinbart ist, gilt dies nur für die Kosten in Höhe der preisgünstigsten Versandart, auch wenn zur Einhaltung der
vereinbarten Lieferfristen und -termine eine schnellere Beförderung erforderlich sein sollte. Sämtlichen Lieferungen
ist ein Lieferschein mit dem Umfang der Lieferung, den Artikel- und Materialnummern, der Liefermenge, dem
Herstellungsdatum sowie den Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer,
in einfacher Ausfertigung beizufügen.
3.3 Anlieferungen können nur werktags innerhalb der üblichen Geschäftszeiten erfolgen.
3.4 Der Lieferant hat bei der Lieferung der Produkte die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten,
insbesondere die betroffenen Produkte entsprechend zu verpacken, zu kennzeichnen und im Lieferschein
ausdrücklich auf gefährliche Stoffe hinzuweisen.
3.5 Die Produkte gehen mit ihrer Übergabe unmittelbar und lastenfrei in das Eigentum von FAU über. Der Lieferant
gewährleistet, dass er zur Weiterveräußerung und Eigentumsübertragung ermächtigt ist.
4. Lieferzeit
4.1 Die in der Bestellung angegebenen oder auf andere Weise vereinbarten Lieferfristen und -termine sind
verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an. Innerhalb der Lieferfrist oder zum vereinbarten
Liefertermin müssen die Produkte unter der von FAU angegebenen Lieferanschrift eingegangen sein.
4.2 Sofern für den Lieferanten erkennbar wird, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er FAU
unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu
benachrichtigen.
4.3 FAU ist bei einer Verzögerung der Lieferung und nach Ablauf einer von FAU gesetzten, angemessenen Frist
ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Lieferanten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle des Verzugs
des Lieferanten ist FAU berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwerts für jede angefangene
Woche der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Bestellwerts zu verlangen, es sei denn der Lieferant hat
den Lieferverzug nicht zu vertreten. FAU muss die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend
machen. Ausgeschlossen sind Fälle höherer Gewalt. Weitergehende Ansprüche von FAU bleiben unberührt. Der
Lieferanspruch von FAU wird erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf Verlangen von FAU statt der Lieferung
Schadensersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf
Schadensersatzansprüche oder die Vertragsstrafe dar.
4.4. Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von FAU
zulässig. FAU ist berechtigt, vorzeitig gelieferte Produkte auf Kosten des Lieferanten einzulagern oder auf dessen
Kosten zurückzusenden, es sei denn die Verzögerung ist geringfügig.
5. Preise und Zahlung
5.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und versteht sich “frei Haus”. Mangels abweichender
schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis insbesondere die Kosten für Verpackung, Versandvorrichtungen und
Transport bis zu der von FAU angegebenen Lieferanschrift sowie Zölle und sonstige öffentliche Abgaben ein;
jedoch nicht die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
5.2 FAU ist berechtigt, die Art der Verpackung, das Transportmittel, den Transportweg und die
Transportversicherung zu bestimmen. Der Lieferant ist verpflichtet, auf seine Kosten eine Transportversicherung
abzuschließen.
5.3 FAU erhält die Rechnung des Lieferanten in einfacher Ausfertigung. Sie darf der Lieferung nicht beigelegt,
sondern muss gesondert geschickt werden. Rechnungen ohne Bestellnummer, Bestelldatum oder
Lieferantennummer gelten mangels Bearbeitungsmöglichkeit als nicht zugegangen.
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5.4 Die Bezahlung erfolgt nach Annahme der Produkte und Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen unter
Abzug von 3 % Skonto, innerhalb von 60 Tagen netto. Bei vorzeitiger Lieferung der Produkte beginnt die
Zahlungsfrist frühestens mit Ablauf der Lieferfrist oder zu dem vereinbarten Liefertermin. Die Zahlung erfolgt unter
dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. FAU ist berechtigt, die Zahlung nach eigener Wahl auch durch Scheck
oder Überweisung zu leisten.
5.5 Bei mangelhafter Lieferung ist FAU berechtigt, die Zahlung insoweit bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne
Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Preisnachlässen zurückzuhalten. Die Zahlungsfrist beginnt insoweit
nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
5.6 Im Falle des Zahlungsverzugs kann der Lieferant unter Berücksichtigung der aktuellen Zinslage
Verzugszinsen in Höhe von 4 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr verlangen. Der Lieferant ist
nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er FAU nach Eintritt des Zahlungsverzugs gesetzt hat,
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn FAU hat den Zahlungsverzug nicht zu vertreten. Der Lieferant ist
verpflichtet, auf Verlangen von FAU innerhalb einer angemessenen Frist verbindlich zu erklären, ob er nach
Fristlablauf wegen der Verspätung der Zahlung vom Vertrag zurücktritt oder an dem Vertrag festhält.
6. Gefahrübergang
6.1 Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte bis
zu ihrer Übergabe an FAU.
6.2 Ist der Lieferant zur Aufstellung oder Montage der Produkte im Betrieb von FAU verpflichtet, so geht die Gefahr
erst mit der Aufstellung oder Montage der Produkte auf FAU über. Dies gilt auch dann, wenn FAU bestimmte
Leistungen, etwa Transportkosten, übernommen hat.
7. Gewährleistung, Mängelansprüche und Garantien
7.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Produkte den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und
den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der
Lieferant stellt FAU von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung dieser Vorschriften gegen
FAU oder seine Kunden geltend gemacht werden, es sei denn der Lieferant hat die Verletzung dieser Vorschriften
nicht zu vertreten. Über Bedenken, die der Lieferant gegen die von FAU gewünschte Ausführung der Bestellung
hat, ist FAU unverzüglich schriftlich zu informieren.
7.2 FAU hat dem Lieferanten erkennbare Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Annahme der Produkte und
versteckte Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Bei Lieferungen, die sich aus
einer Vielzahl gleicher Produkte zusammensetzen, hat FAU eine angemessene Menge der gelieferten Produkte
auf Mängel zu untersuchen. Sofern die Produkte durch die Untersuchung unverkäuflich werden, verringert sich die
zu untersuchende Menge in angemessenem Umfang. Sind einzelne Stichproben einer Lieferung mangelhaft, so
kann FAU nach eigener Wahl die Aussonderung der mangelhaften Stücke durch den Lieferanten verlangen oder
wegen der gesamten Lieferung Mängelansprüche geltend machen. Sofern infolge von Mängeln der Produkte eine
über das übliche Maß der Eingangskontrolle hinausgehende Untersuchung der Produkte erforderlich wird, hat der
Lieferant die Kosten dieser Untersuchung zu tragen. Bei Verspätung und Verlust der Anzeige genügt die
rechtzeitige Absendung.
7.3 Sofern FAU mit dem Lieferanten einen Rahmenvertrag geschlossen hat, ist der Lieferant verpflichtet, ein
geeignetes Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten und die zu liefernden Produkte entsprechend diesem
Qualitätsmanagementsystem herzustellen und zu prüfen. Bezieht der Lieferant für die Herstellung oder
Qualitätssicherung der zu liefernden Produkte Produktions- oder Prüfmittel, Software, Dienstleistungen, Material
oder sonstige Vorlieferungen von Vorlieferanten, so wird er diese vertraglich in sein Qualitätsmanagementsystem
einbeziehen oder selbst die Qualität der Vorlieferungen sichern. Der Lieferant wird insbesondere eigene
Materialprüfungen durchführen. Der Lieferant wird über die Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen
Aufzeichnungen führen und diese Aufzeichnungen sowie etwaige Muster der zu liefernden Produkte übersichtlich
geordnet verwahren. Er wird FAU in dem nötigen Umfang Einsicht gewähren, die Aufzeichnungen erläutern und
Kopien der Aufzeichnungen sowie etwaige Muster aushändigen. FAU wird unverzüglich nach Annahme der
Produkte, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, prüfen, ob sie der bestellten Stückzahl
und dem bestellten Typ entspricht und äußerlich erkennbare Transportschäden vorliegen. Zeigt sich bei diesen
Prüfungen oder später ein Mangel, hat FAU dies dem Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach der Prüfung
oder nach der Entdeckung anzuzeigen. Eine weitergehende Wareneingangskontrolle findet nicht statt.
7.4 Sofern die gelieferten Produkte wegen Mängeln nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen nicht
verkehrsfähig oder von FAU ordnungsgemäß zu entsorgen sind, ist FAU berechtigt, die Entsorgung auf Kosten des
Lieferanten vorzunehmen.
7.5 Bei Mängeln der Produkte ist FAU unbeschadet der gesetzlichen Mängelansprüche berechtigt, nach eigener
Wahl als Nacherfüllung unverzüglich die Beseitigung der Mängel oder die Lieferung mangelfreier Produkte durch
den Lieferanten zu verlangen. Der Lieferant hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen
zu tragen. Dies gilt auch, wenn die Produkte ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechend nach der
Lieferung an einen anderen Ort als die von FAU angegebene Lieferanschrift verbracht worden sind. Kommt der
Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von FAU gesetzten, angemessenen Frist nicht
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nach, so kann FAU die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst vornehmen oder
von einem Dritten vornehmen lassen, es sei denn der Lieferant hat das Ausbleiben der geschuldeten Leistung bei
Ablauf der Nachfrist nicht zu vertreten. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Lieferant die Leistung ernsthaft
und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die sofortige Geltendmachung des Mängelanspruchs rechtfertigen. Besondere Umstände in diesem
Sinne liegen insbesondere in dringenden Fällen vor, in denen eine Nacherfüllung durch den Lieferanten den
drohenden Nachteil von FAU aller Voraussicht nach nicht entfallen lässt. In diesem Fall ist FAU berechtigt, die
erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten auch ohne erfolglosen Ablauf einer
angemessenen Nachfrist vorzunehmen, sofern FAU den Lieferanten hiervon benachrichtigt.
7.6 Die Entgegennahme der Produkte sowie die Verarbeitung, Bezahlung und Nachbestellung von noch nicht als
mangelhaft erkannter und gerügter Produkte stellen keine Genehmigung der Lieferung und keinen Verzicht auf
Mängelansprüche durch FAU dar.
7.7 Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche von FAU beträgt 24 Monate beginnend mit der Lieferung der
Produkte. Dies gilt nicht, sofern das Gesetz längere Fristen vorsieht. Für innerhalb der Verjährungsfrist von FAU
gerügte Mängel verjähren die Mängelansprüche frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Hinsichtlich
nachgebesserter, nachgelieferter, ersetzter, ausgetauschter oder reparierter Teile beginnt die Verjährungsfrist von
24 Monaten nach Abschluss der Arbeiten oder, sofern eine solche erfolgt, nach Abnahme der Arbeiten von Neuem
zu laufen.
7.8 Lieferanten von Produkten mit Ersatzteilbedarf sind verpflichtet, FAU nach Ablauf der Verjährungsfrist für einen
Zeitraum von weiteren zehn Jahren mit den erforderlichen Ersatz- und Zubehörteilen sowie Werkzeugen zu den
bisherigen Preisen zuzüglich eines Ausgleiches für die Geldentwertung zu beliefern.
7.9 Weitergehende Garantien des Lieferanten bleiben unberührt.
8. Produkthaftung
8.1 Der Lieferant ist verpflichtet, FAU von Ansprüchen Dritter aus in- und ausländischer Produkthaftung
freizustellen, es sei denn er ist für den Produktfehler und den Eingetretenen Schaden nach
produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von FAU bleiben
unberührt.
8.2 Im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat der Lieferant FAU insbesondere auch solche Aufwendungen zu
erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von FAU durchgeführten Warnungs-, Austausch- oder
Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird FAU den Lieferanten,
soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant hat
FAU bei den durchzuführenden Maßnahmen nach besten Kräften zu unterstützen und alle ihm zumutbaren, von
FAU angeordneten Maßnahmen zu treffen.
8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer für die Produkte angemessenen
Deckungssumme von mindestens € 3 Mio. pro Personenschaden für jede einzelne Person und mindestens € 5
Mio. pro Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten. Der Lieferant tritt schon jetzt die Forderungen aus
der Haftpflichtversicherung mit sämtlichen Nebenrechten an FAU ab. FAU nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit die
Versicherung an, etwaige Zahlungen nur an FAU zu leisten. Weitergehende Ansprüche von FAU bleiben hiervon
unberührt. Der Lieferant hat FAU auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Haftpflichtversicherung
nachzuweisen. Der Lieferant unterlässt jede Handlung und jedes Unterlassen, das den Versicherungsschutz
gefährden könnte.
9. Schutzrechte Dritter
9.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung und Benutzung der Produkte keine Patente, Lizenzen oder
sonstigen Schutz und Urheberrechte Dritter verletzt. Dies gilt nicht, soweit die Produkte von FAU entwickelt
wurden.
9.2 Sofern FAU oder seine Kunden aufgrund der Lieferung und Benutzung der Produkte von einem Dritten wegen
einer Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, FAU von diesen
Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die FAU im Zusammenhang
mit der Inanspruchnahme erwachsen. Insbesondere ist FAU berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die
Genehmigung zur Benutzung der Produkte von dem Dritten zu erwirken. Die Freistellungspflicht gilt nicht, wenn
der Lieferant die Verletzung der Schutzrechte Dritter nicht zu vertreten hat.
10. Höhere Gewalt
10.1 Sofern FAU durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der
Annahme der Produkte gehindert wird, wird FAU für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen
Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Lieferanten zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe
gilt sofern FAU die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und von FAU nicht zu vertretende Umstände,
insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen,
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unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. FAU kann die Annahme der Produkte
verweigern, wenn solche Umstände den Absatz der Produkte infolge einer gesunkenen Nachfrage behindern. Dies
gilt auch, wenn solche Umstände zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich FAU im Annahmeverzug befindet.
10.2 FAU ist zum Rücktritt berechtigt, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und FAU an der
Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Lieferanten wird FAU
nach Ablauf der Frist erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb
einer angemessenen Frist annehmen wird.
11. Haftung von FAU
11.1 Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
haftet FAU unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet FAU
nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die
Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und
Unmöglichkeit ist die Haftung von FAU auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des
Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt
unberührt.
11.2 Soweit die Haftung von FAU ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FAU.
12. Konformität mit den Vorschriften
Alle gelieferten Produkte bzw. erbrachten Dienstleistungen müssen in Bezug auf gesetzliche Vorschriften,
Dokumentation und Sicherheit die entsprechenden Anforderungen erfüllen. Der Lieferant muss Prozesse
einrichten, die die Entsprechung mit den behördlichen Einschränkungen und Sicherheitsvorschriften in Bezug auf
Substanzen mit eingeschränkter oder unzulässiger Verwendung, unter anderem Produkte, die der Lieferant
einkauft oder beim Herstellungsprozess verwendet, sicherstellen. Zur Entsprechung mit den vorliegenden
Vertragsbestimmungen gehört auch, dass der Lieferant alle gegebenenfalls künftig geltenden gesetzlichen
Pflichten und Anforderungen erfüllt, insbesondere die EG-Richtlinie 1907/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates bezüglich der Registrierung, Bewertung, Erlaubnis und Einschränkung von chemischen Substanzen
(REACH) in seiner jeweils geltenden Fassung sowie andere Verordnungen in diesem Bereich.
13. Soziale Verantwortung des Unternehmens
DER KUNDE übernimmt die zehn weltweit anerkannten Grundsätze der strategischen Initiative der Vereinten
Nationen namens “Global Compact” in den Bereichen Menschenrechte, Arbeit und Umwelt und integriert sie in die
Verfahrensanweisungen seines Unternehmens. Diese zehn universellen Grundsätze der UNG-Compact-Strategie
werden als integraler Bestandteil der Strategie und der Betriebstätigkeit des Unternehmens betrachtet, und auch
der Lieferant hat diese in gleicher Weise einzuhalten. Eine Nichtentsprechung ganz oder teilweise führt
unweigerlich zur sofortigen Beendigung der Vertragsbeziehung.
14. Geheimhaltung
14.1 Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich
bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind,
unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch
weiterzugeben oder zu verwerten.
14.2 Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und
Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte
Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Der Lieferant ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von FAU berechtigt, Rechte und Pflichten auf
Dritte zu übertragen oder eine Bestellung oder wesentliche Teile einer Bestellung durch Dritte ausführen zu
lassen.
15.2 Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Gegenansprüche des Lieferanten berechtigen ihn nur dann zur
Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der
Lieferant nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 15.3
Zulieferanten des Lieferanten gelten als Erfüllungsgehilfen. Sie sind FAU nach Aufforderung unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
10/2023/Allgemeine Einkaufsbedingungen FAU
15.4 Für die Rechtsbeziehungen des Lieferanten zu FAU gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf (CISG).
15.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen FAU und dem
Lieferanten ist der Sitz des jeweilig beauftragenden Unternehmens. FAU ist auch zur Klageerhebung am Sitz des
Lieferanten sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
15.6 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Lieferanten und von FAU der Sitz des jeweilig beauftragenden
Unternehmens.
15.7 Die Vertragssprache ist deutsch.
15.8 Der für diese Einkaufsbedingungen maßgebliche Text ist derjenige, der in deutscher Sprache abgefasst ist.
Bei einer unterschiedlichen Auslegung des deutschsprachigen Textes hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
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Wenn Sie Fragen hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten haben, können Sie sich an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der SCHÖNEWEISS & CO GMBH wenden:
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