Allgemeine Verkaufsbedingungen der JECO Präzisionstechnik GmbH
Stand 14.10.2025
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten entsprechend für Werkund Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Ware tritt bei Werkleistungen die
Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
1.2 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden
Bedingungen.
1.3 Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine
Gültigkeit.
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1 Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich
bestätigen.
2.2 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Partners werden erst mit
unserer Auftragsbestätigung oder der Ausführung der Bestellung verbindlich. Unser Schweigen auf
Angebote, Bestellungen oder sonstige Erklärungen des Partners gilt nur als Zustimmung, sofern dies
vorher schriftlich vereinbart wurde.
2.3 Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben, Zeichnungen und Abbildungen sind
branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
wurden.
3. Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
3.1 Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von drei Monaten schriftlich kündbar.
3.2 Ändert sich bei einem Rahmenliefervertrag oder anderen langfristigen Verträgen der vom
Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber dem Indexstand
für den Monat des Abschlusses des Vertrags oder gegenüber dem Stand bei der vorhergehenden
Änderung, so erhöht oder vermindert sich im gleichen prozentualen Verhältnis die Höhe des zu
zahlenden Kaufpreises, ohne dass es hierzu einer gesonderten Erklärung bedarf. Eine Indexänderung
hat eine Änderung der Höhe des Kaufpreises nur dann zur Folge, wenn die Änderung gegenüber dem
Ausgangsstand oder dem Stand bei der vorhergehenden Änderung ein Ausmaß von 5 % oder mehr
erreicht hat. Der geänderte Kaufpreis ist vom Beginn des nächsten, auf die erstmalige Erreichung der
Prozentzahl folgenden Monats anzuzahlen, auch wenn dies dem anderen Vertragspartner erst später
mitgeteilt wird.
3.3 Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so können wir unserer Kalkulation, die vom
Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde
legen.
3.4 Bei Rahmenlieferverträgen sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen
mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.
3.5 Ruft der Partner die Ware bei einem Rahmenliefervertrag nicht rechtzeitig ab, sind wir nach
fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu
stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Eine
Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht des Partners besteht auch bei nachträglichen, durch ihn
vorgenommenen Änderungen von Zusammensetzung, Liefertermin oder Menge der Ware.
4. Vertraulichkeit
4.1 Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und
Informationen, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke
verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Informationen
gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder
an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
4.2 Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Informationen und endet
36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
4.3 Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Informationen, die allgemein bekannt sind oder die
bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet
war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von
dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oder
Informationen des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
4.4 Die Vertragspartner werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen
Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese jede Verwertung, Weitergabe oder
unbefugte Aufzeichnung solcher Unterlagen und Informationen unterlassen.
5. Zeichnungen und Beschreibungen
5.1 Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu
liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden
Vertragspartners.
6. Muster und Fertigungsmittel
6.1 Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Vorrichtungen etc.) werden,
sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies
gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
6.2 Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer
Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
6.3 Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die
Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu
seinen Lasten.
6.4 Die Muster und Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie – ganz oder teilweise – bezahlt
hat oder sie sich in seinem Besitz befinden, in unserem Eigentum.
7. Preise
7.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Zoll, Porto
und Versicherung.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von
Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
8.2 Bei Auslandsgeschäften hat die Zahlung abweichend von Ziffer 8.1 vor der Lieferung zu erfolgen, es
sei denn, es wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.
8.3 Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet,
die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass er an der Teillieferung berechtigt
kein Interesse hat.
8.4 Der Partner kann nur mit rechtskräftig festgestellten, von uns anerkannten oder unbestrittenen
Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Partner nur geltend machen, wenn
sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8.5 Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in
Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
8.6 Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer
Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
8.7 Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der
Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit
des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks
und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
8.8 Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner
eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder
Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
8.9 Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder eines vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird oder wenn der
begründete Antrag auf die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
9. Lieferung
9.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir “ab Werk”. Maßgebend für die Einhaltung des
Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
9.2 Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von uns schriftlich als
verbindlich bezeichnet werden. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt, dass wir selbst
rechtzeitig und vollständig beliefert werden, und setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der übrigen Verpflichtungen des Partners voraus
9.3 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich
angemessen, wenn die Voraussetzungen von § 15 vorliegen.
9.4 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
9.5 Änderungen des Lieferumfangs durch den Partner bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung.
9.6 Innerhalb einer Toleranz von 2 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehroder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
10. Lieferverzug
10.1 Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so
werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür
mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
10.2 Verzögert sich die Lieferung durch einen in § 15 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln
oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist
gewährt.
10.3 Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des
Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
11. Versand und Gefahrübergang
11.1 Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich (spätestens nach 3 Werktagen) zu
übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten
und Gefahr des Partners zu lagern. Der Zeitpunkt der Einlagerung gilt als Lieferdatum.
11.2 Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
11.3 Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung,
spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung
übernommen haben.
11.4 Kommt der Partner in Annahmeverzug, können wir Ersatz des entstandenen Schadens
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller sonstige
Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Abweichend von Ziffer 11.3 geht die Gefahr in dem Zeitpunkt
über, in dem der Partner in Annahmeverzug gerät oder die Mitwirkungspflicht verletzt, sofern dieser
Zeitpunkt früher liegt.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus
der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor. Der Partner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich
zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlsschäden zu versichern. Der
Partner tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen
diese Abtretung an.
12.2 Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er
seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die
Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte
beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
12.3 Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem
Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme
berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben
unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet.
12.4 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten
Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur
Sicherung einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der
Partner ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns im
eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen.
12.5 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird
die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar
verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Für die durch
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten dieselben Bestimmungen wie
für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren.
12.6 Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache
verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so
überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner
verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw.
Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
12.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen
Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für
eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen
sonstiger Art.
12.8 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um
mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet.
12.9 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehenden Regelungen zum
Eigentumsvorbehalt nicht die gleiche Sicherungswirkung haben, räumt der Partner uns hiermit ein
entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der
Partner alles tun, um uns unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen.
13. Sachmängel
13.1 Die Mängelrechte des Partners setzen voraus, dass er die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft,
soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probenutzung, und uns offene Mängel
unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Ware, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene
Mängel müssen uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Partner hat
die Mängel bei seiner Mitteilung schriftlich zu beschreiben.
13.2 Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben,
übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für
den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 11.3 bzw.
11.4.
13.3 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne
unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder
Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
13.4 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf
Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die
Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne
unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige
Sachmängelansprüche.
13.5 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware
nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Die erforderlichen Aufwendungen tragen wir, soweit sich diese
nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht wurde.
13.6 Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer
angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir
unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner
Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung
selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung
ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an
einen anderen Ort verbracht worden ist.
13.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Lieferanten beträgt ein Jahr. Sofern die Waren für
ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um
einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist
beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für die Fälle der
unbeschränkten Haftung nach Ziff. 14.2 und 14.3. Eine Stellungnahme durch uns zu einem geltend
gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den
Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Anspruch von uns zurückgewiesen wird.
13.8 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner
mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehen.
Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gelten ferner Ziff. 13.7 letzter Satz und Ziff. 14 entsprechend.
14. Sonstige Ansprüche, Haftung
14.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des
Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb
nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht
für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
14.2 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie
bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – nur für
den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
14.3 Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz
bei Fehlern der gelieferten Ware gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung
gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden
sind, abzusichern.
14.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
14.5 Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
15. Höhere Gewalt
15.1 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von
Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und
schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung sowie einer
angemessenen Anlaufzeit und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch,
wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in
Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die
Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen
Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und
Glauben anzupassen.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Hagen Erfüllungsort.
16.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist Hagen
Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
16.3 Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
anzuwenden.
16.4 Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den Warenkauf (CISG – “Wiener Kaufrecht”) ist ausgeschlossen.
16.5 Die Vertragssprache ist deutsch.
16.6 Der für diese Verkaufsbedingungen maßgebliche Text ist derjenige, der in deutscher Sprache
abgefasst ist. Bei einer unterschiedlichen Auslegung des deutschsprachigen Textes hat der deutsche
Wortlaut Vorrang.
2025/Allgemeine Verkaufsbedingungen JECO Präszisionstechnik GmbH
General Terms and Conditions of Sale of JECO Präszisionstechnik GmbH
Revision 15.10.2025
1. Scope
1.1 These terms and conditions of sale apply to entrepreneurs, legal entities under public law, and
special funds under public law. They also apply accordingly to work and services. Instead of acceptance
of the delivered goods, acceptance of the work and receipt of the service shall apply in the case of work
and services, respectively.
1.2 Our deliveries and services are made exclusively on the basis of the following conditions.
1.3 Business terms of the partner that are not expressly recognized by us shall not be valid.
2. General Provisions
2.1 The contracting parties shall promptly confirm oral agreements in writing.
2.2 Our offers are non-binding. Orders from the partner become binding only upon our order
confirmation or execution of the order. Our silence regarding offers, orders, or other statements from
the partner shall be deemed as consent only if expressly agreed upon in writing beforehand.
2.3 The information, drawings, and illustrations contained in brochures and catalogs are approximate
values customary in the industry, unless expressly designated as binding by us.
3. Long-term and Call-off Contracts, Price Adjustment
3.1 Contracts without a fixed term may be terminated with three months’ written notice.
3.2 If the Consumer Price Index for Germany, as determined by the Federal Statistical Office, changes
compared to the index level for the month of contract conclusion or compared to the level at the
previous change, the purchase price to be paid shall increase or decrease in the same percentage
proportion without requiring a separate declaration. A change in the purchase price occurs only if the
change compared to the base level or the level at the previous change reaches a magnitude of 5% or
more. The modified purchase price shall be payable from the beginning of the next month following
the initial attainment of the percentage, even if this is communicated to the other contracting party
later.
3.3 If a binding order quantity is not agreed upon, we may base our calculation on the expected, nonbinding order quantity (target quantity) for a specific period as anticipated by the partner.
3.4 In frame delivery contracts, unless otherwise agreed, binding quantities must be communicated to
us at least 3 months before the delivery date.
3.5 If the partner fails to timely call off the goods in a frame delivery contract, we are entitled, after
fruitless expiration of a reasonable grace period, to deliver the goods and invoice them, to withdraw
from the contract, or to demand compensation for damages or expenses. The partner shall also be
liable for damages and expenses in the event of subsequent changes made by them to the composition,
delivery date, or quantity of the goods.
4. Confidentiality
4.1 Each contracting party shall use all documents (including samples, models, and data) and
information received from the business relationship only for the purposes pursued jointly and shall
treat them with the same care as their own documents and information towards third parties, if the
other contracting party has designated them as confidential or if there is an obvious interest in their
confidentiality.
4.2 This obligation shall commence upon initial receipt of the documents or information and shall end
36 months after the termination of the business relationship.
4.3 The obligation does not apply to documents and information that are generally known or that were
already known to the contracting party upon receipt without an obligation of confidentiality, or that
are subsequently transmitted by a third party authorized to do so, or that are developed by the
receiving contracting party without exploiting confidential documents or information of the other
contracting party.
4.4 The contracting parties shall ensure through appropriate contractual agreements with their
employees and agents that they also refrain from exploiting, disclosing, or recording such documents
and information.
5. Drawings and Descriptions
5.1 If one contracting party provides the other with drawings or technical documents regarding the
goods to be delivered or their production, these shall remain the property of the presenting contracting
party.
6. Samples and Production Equipment
6.1 The manufacturing costs for samples and production equipment (tools, fixtures, etc.) shall be
invoiced separately from the goods to be delivered, unless otherwise agreed. This also applies to
production equipment that must be replaced due to wear and tear.
6.2 The costs of maintenance and proper storage as well as the risk of damage or destruction of the
production equipment shall be borne by us.
6.3 If the partner suspends or terminates cooperation during the production of samples or production
equipment, all manufacturing costs incurred up to that point shall be borne by them.
6.4 The samples and production equipment shall remain our property, even if the partner has paid for
them – in whole or in part – or if they are in their possession.
7. Prices
7.1 Our prices are quoted in euros excluding value added tax, packaging, freight, customs, postage, and
insurance.
8. Terms of Payment
8.1 All invoices are due for payment within 14 days from the invoice date. The deduction of cash
discount requires a separate written agreement.
8.2 In foreign transactions, payment must be made prior to delivery, contrary to clause 8.1, unless
otherwise agreed in writing.
8.3 If we have delivered partially defective goods that are undisputed, the partner is nevertheless
obliged to pay for the defect-free portion unless they have no interest in the partial delivery.
8.4 The partner may only set off counterclaims that are legally established, recognized by us, or
undisputed. The partner may only assert a right of retention if their counterclaim arises from the same
contractual relationship.
8.5 In the event of exceeding the payment deadline, we are entitled to charge default interest at the
rate that the bank charges us for overdraft credits, but at least 8 percentage points above the respective
base interest rate set by the European Central Bank.
8.6 In case of default in payment, after written notice to the partner, we may suspend the fulfillment
of our obligations until receipt of payments.
8.7 Bills of exchange and checks are accepted only by agreement and only on a provisional basis and
subject to their negotiability. Discount charges are calculated from the due date of the invoice amount.
We exclude any guarantee for the timely submission of the bill of exchange and checks and for the
protest of the bill of exchange.
8.8 If it becomes apparent after the conclusion of the contract that our payment claim is jeopardized
by the partner’s insufficient performance, we may refuse performance and set the partner a reasonable
deadline within which they must pay against delivery or provide security. In case of refusal by the
partner or expiration of the deadline without success, we are entitled to withdraw from the contract
and claim damages.
8.9 We are entitled to withdraw from the contract if an application for the opening of insolvency
proceedings or a comparable proceeding concerning the assets of the partner is filed, or if the justified
application for the opening of such a proceeding is rejected due to lack of assets.
9. Delivery
9.1 Unless otherwise agreed, we deliver “ex works”. The notification of readiness for dispatch or
collection by us is decisive for compliance with the delivery date or delivery period.
9.2 Delivery dates and deadlines are non-binding unless expressly designated as binding in writing
beforehand. Compliance with the delivery time is subject to our timely and complete delivery as well
as the timely and proper fulfillment of the partner’s other obligations.
9.3 The delivery period begins with the dispatch of our order confirmation and shall be extended
accordingly if the conditions of § 15 are met.
9.4 Partial deliveries are permissible to a reasonable extent.
10. Transfer of Risk, Dispatch, Acceptance
10.1 The risk passes to the partner as soon as the goods have been handed over to the person carrying
out the transport or have left our warehouse for the purpose of dispatch. This also applies if we have
taken over the transport costs.
10.2 The risk of accidental loss or accidental deterioration of the goods shall pass to the partner upon
delivery. However, the risk of accidental loss or accidental deterioration of the goods passes to the
partner already upon delivery to the freight forwarder, the carrier, or any other person or institution
designated to carry out the shipment.
11. Default of Acceptance
11.1 If the partner defaults on acceptance, we are entitled to demand compensation for the damages
we incur, including any additional expenses. In this case, the risk of accidental loss or accidental
deterioration of the goods shall pass to the partner upon the occurrence of default of acceptance.
12. Warranty for Defects
12.1 The statutory provisions shall apply to the rights of the partner in the event of material defects
and defects of title (including incorrect and short deliveries as well as improper installation or defective
installation instructions), unless otherwise stipulated below.
12.2 The quality of the goods shall be determined solely by the agreements made in writing between
the parties. Public statements, promotions, or advertising by the manufacturer do not represent
contractual quality agreements.
12.3 The partner must examine the goods without delay for any deviations in quality and quantity and
notify us in writing of recognizable defects within a period of one week from receipt of the goods,
whereby the deadline for the observance of the complaint period shall be the date of dispatch. Hidden
defects must be reported to us in writing within one week of discovery. If the partner fails to carry out
the proper inspection and/or report the defect, our liability for the defect not notified or not notified
in time or not properly notified is excluded in accordance with the statutory provisions.
12.4 We are not liable for defects caused by improper use, assembly, commissioning, or handling by
the partner or third parties not authorized by us, natural wear and tear, improper or negligent
treatment, or maintenance, unsuitable equipment, defective construction work, unsuitable building
ground, chemical, electrochemical, or electrical influences, unless we are responsible for these
circumstances.
12.5 The statutory provisions regarding the recourse of the entrepreneur against the supplier remain
unaffected by the above provisions.
12.6 If the delivered item is defective, we may initially choose whether we provide subsequent
performance by remedying the defect (repair) or by delivering a defect-free item (replacement).
12.7 We are entitled to make subsequent performance dependent on the partner paying the purchase
price due. However, the partner is entitled to retain a reasonable part of the purchase price in
proportion to the defect.
12.8 The partner shall give us the time and opportunity required for the subsequent performance
owed, in particular, to hand over the rejected goods for inspection purposes. In the case of a
replacement delivery, the partner must return the defective item to us in accordance with the statutory
provisions.
12.9 In urgent cases, e.g., if operational safety is endangered or to prevent disproportionately large
damage, the partner has the right to remedy the defect itself and demand reimbursement from us for
the objectively necessary expenses. We are to be informed immediately, if possible in advance, of such
self-remedy. The right of self-remedy does not exist if we would be entitled to refuse corresponding
subsequent performance based on the statutory provisions.
12.10 If the subsequent performance has failed or a reasonable deadline to be set by the partner for
the subsequent performance has expired unsuccessfully or is dispensable according to the statutory
provisions, the partner may withdraw from the purchase contract or reduce the purchase price. In the
case of an insignificant defect, however, there is no right of withdrawal.
12.11 Claims of the partner for damages or reimbursement of futile expenses only exist in accordance
with § 13 and are otherwise excluded.
13. Defects in Goods
13.1 The partner’s rights to claim defects presuppose that they have inspected the delivered goods
upon receipt, to the extent reasonable, including through sample processing or usage, and have
notified us of any apparent defects promptly, at the latest within two weeks of receipt of the goods, in
writing. Hidden defects must be reported to us in writing immediately upon their discovery. The partner
must describe the defects in writing when notifying us.
13.2 If we are required to deliver according to drawings, specifications, samples, etc. provided by our
partner, they assume the risk of suitability for the intended purpose. The decisive factor for the
contractual condition of the goods is the time of the transfer of risk according to Clauses 11.3 or 11.4.
13.3 We are not liable for defects arising from unsuitable or improper use, faulty assembly or
commissioning by the partner or third parties, normal wear and tear, incorrect or negligent handling,
as well as for the consequences of improper changes or repairs to the goods carried out without our
consent by the partner or third parties. The same applies to defects that only insignificantly reduce the
value or fitness for purpose of the goods.
13.4 We must be given the opportunity to ascertain the reported defect. Defective goods must be
returned to us immediately upon request; we will bear the transport costs if the defect claim is justified.
If the partner fails to comply with these obligations or makes changes to the goods already complained
about without our consent, they lose any rights to claim defects.
13.5 In the case of justified and timely defect claims, we will, at our discretion, either rectify the
complained-about goods or provide flawless replacements. We bear the necessary expenses, unless
these are increased because the goods have been moved to a location other than the delivery address.
13.6 If we fail to fulfill these obligations or do so inadequately within a reasonable period, the partner
may set us a final written deadline within which we must fulfill our obligations. After the expiry of this
deadline without success, the partner may demand a reduction in price, withdraw from the contract,
or carry out the necessary rectification themselves or through a third party at our expense and risk.
Reimbursement of costs is excluded to the extent that expenses increase because the goods have been
moved to a location other than the one of our delivery.
13.7 The limitation period for defect claims by the buyer is one year. If the goods have been used for a
building and have caused its defectiveness or if it concerns a defect in a building, the limitation period
is five years. The limitation period begins with the delivery of the goods. The limitation shortening does
not apply to cases of unlimited liability according to Clauses 14.2 and 14.3. A statement by us regarding
a claimed defect is not to be construed as entering into negotiations about the claim or the
circumstances underlying the claim if the claim is rejected by us.
13.8 Legal recourse claims by the partner against us exist only to the extent that the partner has not
made agreements with their customer that go beyond the statutory defect claims. The scope of the
recourse claims is further subject to Clause 13.7 last sentence and Clause 14.
14. Other Claims, Liability
14.1 Unless otherwise provided below, other and further claims by the partner against us are excluded.
This applies in particular to claims for damages due to breach of obligations from the contractual
relationship and tort. Therefore, we are not liable for damages that did not arise directly from the
delivered goods themselves. In particular, we are not liable for lost profits or other financial losses
incurred by the partner.
14.2 The above limitations of liability do not apply in cases of intent or gross negligence, as well as in
the event of culpable breach of material contractual obligations. In the event of a culpable breach of
material contractual obligations, we are liable – except in cases of intent or gross negligence – only for
the typically foreseeable damage.
14.3 The limitation of liability also does not apply in cases where liability for defects in the delivered
goods is governed by the Product Liability Act. It also does not apply in cases of injury to life, body, or
health and in the absence of assured characteristics, if and to the extent that the assurance was
intended to protect the partner against damages that did not arise directly from the delivered goods
themselves.
14.4 To the extent that our liability is excluded or limited, this also applies to the personal liability of
our employees, workers, staff, legal representatives, and vicarious agents.
14.5 The statutory provisions regarding the burden of proof remain unaffected.
15. Force Majeure
15.1 Force majeure, labor disputes, riots, government measures, failure of deliveries from our
suppliers, and other unforeseeable, unavoidable, and serious events release the contracting parties
from their obligations for the duration of the disturbance and for a reasonable startup time and to the
extent of their impact. This also applies if these events occur at a time when the affected contracting
party is in default, unless the default was caused intentionally or by gross negligence. The contracting
parties are obliged to provide the necessary information promptly and to adjust their obligations to the
changed circumstances in good faith to the extent reasonable.
16. Place of Performance, Jurisdiction, and Applicable Law
16.1 Unless otherwise stated in the order confirmation, Hagen is the place of performance.
16.2 For all legal disputes, including within the scope of a bill of exchange or check process, Hagen is
the place of jurisdiction. We are also entitled to sue at the partner’s place of business.
16.3 The law of the Federal Republic of Germany applies exclusively to the contractual relationship.
16.4 The application of the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods
dated April 11, 1980 (CISG – “Vienna Sales Law”) is excluded.
16.5 The contractual language is German.
16.6 The text of these sales conditions written in German is authoritative. In the event of any
discrepancies in the interpretation of the German text, the German wording shall prevail.
2025/General Terms and Conditions of Sale JECO Präszisionstechnik GmbH
Hinweis zur verantwortlichen Stelle
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Mühlenstraße.27
58285 Gevelsberg
Telefon: +49 2332 1719308
Fax: +49 2332 1718210
Geschäftsführer:
Dr. Frank Werner
Jan-Hendrik Henke
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Wenn Sie Fragen hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten haben, können Sie sich an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der SCHÖNEWEISS & CO GMBH wenden:
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dsg Datenschutz UG (haftungsbeschränkt)
Zeppelinstraße 9
D-89231 Neu-Ulm
Tel.: +49 731 93596-441
E-Mail: datenschutz@dsg-ulm.de
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Im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße steht dem Betroffenen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes, in dem unser Unternehmen seinen Sitz hat. Eine Liste der Datenschutzbeauftragten sowie deren Kontaktdaten können folgendem Link entnommen werden: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html
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